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Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkstatt

1.  Auftragserteilung / Vertragsschluss

MHB Motorrad Hanno Brandenburger (Auftragnehmer) nimmt für den Kunden (Auftraggeber) von diesem gewünschte Werkstattarbeiten allgemein an Kraftfahrzeugen, insbesondere Motorrädern und/oder Kraftfahrzeug-Zubehör (nachfolgend als Auftragsgegenstand bezeichnet) einschließlich des Einbaus oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor.
Der Werkstattauftrag kommt i. d. Regel durch Aufnahme der von dem Auftraggeber beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Kopie des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
Im Auftragsschein ist neben den zu erbringenden Werkstattarbeiten soweit möglich auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Kopie des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.
Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

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2.  Preisangaben im Werkstattauftrag / Kostenvoranschlag

Auf Wunsch des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Werkstattauftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von einer Woche ab Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
Die Erstellung des Kostenvoranschlages kann dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Werkstattauftrag binnen der Wochenfrist des § 2 Ziffer 2 erteilt, so werden die Kosten für den Kosten Voranschlag bei der Abrechnung des Werkstattauftrages in Abzug gebracht. Der Kosten Voranschlag darf bei der Abrechnung des Wertstattauftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

4. Abnahme / Annahmeverzug

Die Abnahme der Werkstattarbeiten erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird der Auftragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder von einem anderen Ort abgeholt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung/Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin zur Abholung aufgefordert hat. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Der Auftragsgegenstand kann in diesem Fall nach billigem Ermessen des Auftragnehmers auch an einem anderen Ort als dem Betrieb des Auftragnehmers aufbewahrt werden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Auftragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung oder Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit allerdings eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Abholung des Auftragsgegenstandes in Verzug, kann der Auftragnehmer pauschal die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; eine etwaig pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die pauschal geltend gemachte ortsübliche Aufbewahrungsgebühr entstanden ist.

5. Rechnung

ln der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Zusätzliche von dem Auftraggeber beauftragte Werkstattarbeiten sind gesondert aufzuführen.
Die Berechnung eines gesondert zu vereinbarenden Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Fahrzeugteil dem Lieferumfang des ersatzweise eingesetzten Fahrzeugteils entspricht und das ausgebaute Fahrzeugteil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten.
Zahlungen sind in bar zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem Auftragnehmer Vorbehalten. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Werkstattauftrag beruht.
Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

7. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Werkstattauftrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Werkstattauftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Mängel

Mängel der Werkstattarbeit sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
Wird der Auftragsgegenstand für den Auftragnehmer erkennbar wegen eines Mangels der Werkstattarbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten, fachkundigen Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes mehr als 60 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Erfolgt im Ausnahmefall des Nr. 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 10 (Haftung) und Nr. 11 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.

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9. Bestellung / Lieferung Gimoto

 

Lederbekleidung


9.1 Wir akzeptieren Gimoto Lederbekleidung-Bestellungen nur mit im Vorfeld vollständig bezahlter Rechnung per Überweisung
auf unser Bankkonto, andere Zahlungsmethoden akzeptieren wir bei Maßanfertigungen oder auf Wunsch gefertigte Artikel nicht.
Ohne 100% Zahlungseingang führen wir keinen Fertigungsauftrag aus.

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9.2 Alle von uns angegebene Lieferzeiten bzgl. der Gimoto-Lederbekleidung sind circa Angaben in Werkwochen. Als
Werkwochen gelten alle normalen Arbeitswochen mit Ausnahme von Ereignissen wie Betriebsferien und vorübergehende
Betriebsschließungen (z.B. durch Corona oder durch andere Ereignisse). Diese Ereignisse verlängern dementsprechend die
Lieferzeit. Maßgeblich sind immer die Lieferzeiten vom Hersteller, diese können je nach Jahreszeit variieren. Änderungen
behalten wir uns jederzeit vor.

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9.3 Für alle Gimoto-Lederbekleidung gilt die Herstellergarantie, MHB übernimmt keinerlei Haftung oder
Garantie und schließt diese gänzlich aus. Auch für Farb- und Lichtechtheit haften wir nicht. Dies gilt insbesondere für alle
eingefärbten Leder.

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9.4 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung uns angezeigt werden, danach erkennen wir diese
nicht mehr an. Handelsübliche oder geringe technische Abweichungen sowie auch geringe Abweichungen in Farbe, Design und
auch Druck (z.B. Druck und Transfer von Logos, Schriftzügen und Grafiken aufs Leder) sind kein Reklamationsgrund und
werden nicht anerkannt. Druck- oder Transferarbeiten direkt auf das Leder (Logos, Schriftzüge, Grafiken etc.) halten nicht ewig,
bedingt durch die Auftragetechnik können diese nach einer gewissen Zeit verblassen oder sich teilweise oder ganz ablösen,
dies ist kein Reklamationsgrund. Bei berechtigten Beanstandungen (z.B. Rot bestellt, Blau erhalten) hat der Verkäufer das
Recht auf Nachbesserung bzw Änderung, hierfür steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Weitergehende Ansprüche
schließen wir aus, es sei denn, Sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits.

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9.5 Die Farbdarstellung im Internet, im Prospekt und an den Lederproben kann von den Originalfarben des Leders abweichen.
Auf keinen Fall sind diese Abweichungen Grund zur Reklamation und werden nicht anerkannt.

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9.6 Eine Stornierung der Bestellung einer Maßlederkombi oder einer speziell für den Kunden angefertigten, angepassten oder
veränderten Kombi ist nur bis zu 2 Wochen nach der Beauftragung (ab Zeitpunkt des Zahlungseingangs) möglich, danach ist
eine Stornierung des Auftrags ausgeschlossen. Sollte ein solcher Auftrag dennoch auf Kulanz vom Auftragnehmer Storniert
werden, fallen 30% von der Gesamtsumme an. Ein Recht auf eine solche Kulanz wird ausgeschlossen. Etwaige Anzahlungen
werden in einem solchen Fall nicht zurückgezahlt. Die Kulanzregelung gilt nicht für gewerbliche Kunden.

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9.7 Lieferverzug durch höhere Gewalt, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Materialknappheit, Kriege, Aufstände,
Terroranschläge, Boykottmaßnahmen, Streiks und alle unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen nicht zur Stornierung der
Bestellung. Die Auslieferung verzögert sich hierbei um die Zeit bis zur Wiederherstellung des Normalzustandes bzw. verlängert
sich diese um die dementsprechend benötige längere Produktionszeit.

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9.8 Das Abmessen (falls von uns übernommen) wird von uns nach bestem Wissen und Gewissen und nach Kundenwunsch
ausgeführt. Für Abmessungen bzw. Messdaten die uns vom Kunden für eine Maßanfertigung zur Verfügung gestellt bzw. vom
Kunden selbst vorgenommen oder durch Dritte durchgeführt wurden, übernehmen wir keine Haftung und schließen jegliche
Haftung aus. Sollten Anpassungen an einem Kleidungsstück notwendig sein (aus welchen Gründen auch immer), werden die
dafür notwendigen Ein- bzw. Nachmessungen am Kunden in der Kombi (Jacke, Hose oder beides) grundsätzlich bei uns in
54311 Trierweiler durc
hgeführt. Wir übernehmen dabei für die An- und Abfahrt sowie für die benötigte Zeit oder etwaige Ausfälle
keinerlei kosten.

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9.9 Bei der Verwendung einer Gimoto-Kombi außerhalb der im Artikel angegebenen Sitzpositionen kann es zu
Einschränkungen in Sachen Komfort und Bewegungsfreiheit kommen. Die Schnitte der jeweiligen Kombi sind auf den Zweck
ausgelegt, d.h. eine Rennkombi liegt eng an, eine Touren- oder Sportkombi ist weiter geschnitten und hat etwas Luft zum
Körper. Eine eventuelle Faltenbildung ist normal und aufgrund des Komforts auch gewollt. Anpassungen nach der Auslieferung
mit Hinblick auf eine Zweckänderung (z.B. Tourenkombi soll eng anliegen wie eine Rennkombi) werden von uns nicht kostenfrei
übernommen. Ausgenommen davon sind die ganz normalen und möglichen Anpassungen im Rahmen des
Anpassungsvorgangs nach der Auslieferung mit Hinblick auf die Passform (Grundvoraussetzung ist eine Vermessung durch
uns). Dies gehört zum normalen Ablauf jeder Gimoto-Maßlederkombi-Bestellung, eine Anpassung kann hier bis zu drei Mal
möglich bzw. notwendig werden. Nach der Auslieferung muss die neue Kombi „Eingefahren“ werden. Dies ist notwendig damit
das Leder sich in die endgültige Position ausdehnt und die Stretcheinsätze anfangen können zu arbeiten. Während dieser Zeit
kann es zu Einschränkungen in Bezug auf den Tragekomfort kommen.

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9.10 Bei Verwendung eines Gimoto-Airbagsstems haften wir nicht für diefehlerhafte Handhabung oder Bedingung durch den
Kunden. Dabei ist darauf zu achten: dass die Firmware der CPU und die Software der App immer auf dem neusten Stand ist,
die CPU und der Anker (Antenne) stets ausreichend geladen sind, der Anker (Antenne) an der richtigen Position montiert ist
(hinter dem Fahrer, Außen auf dem Höcker, maximale Entfernung zur Weste 50 cm) die CPU vor der Nutzung eingeschaltet
wurde, der Anker in keiner Weise durch Gegenstände verdeckt ist, beim Laden nur das Original Ladekabel inkl. Stromstecker
verwendet wird, es eine ausreichende GPS Abdeckung bzw. GPS empfang gibt, es keine elektronische Störquellen in der Nähe
des Systems (CPU, TAG, Anker) gibt. Bei der System LED-Anzeige kann sich die Farbgebung / Bedeutung nach jedem
Firmware-Update ändern, dies muss vom Kunden stets kontrolliert werden. Die App ist für den reinen Fahrbetrieb nicht
vorgesehen und nicht notwendig. Grundsätzlich muss das System vor jeder Nutzung vom Kunden auf Funktionalität überprüft
werden. Bei Verwendung von Airbagsystemen anderer Hersteller in Gimoto-Lederkleidung übernehmen wir für diese Systeme
keinerlei Haftung bzgl. Funktion oder Passgenauigkeit in der Gimoto-Kleidung.

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9.11 Für die auf Kundenwunsch angebrachten Logos und Schriftzüge von Drittfirmen übernehmen wir keine Haftung. Der
Kunde hat bei Verwendung solcher im Vorfeld eine schriftliche Genehmigung bzgl. der Verwendung auf der Lederkombi von
den Firmen einzuholen. Wir gehen bei Beauftragung zur Anbringung davon aus, das diese Genehmigung dem Kunden vorliegt.
Eine Markenrechtliche Haftung schießen wir somit für uns gänzlich aus.

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9.12 Maßlederkombis und Bekleidung die auf Kundenwunsch gefertigt, personalisiert oder verändert wurde ist von Umtausch
und von der Rücknahme ausgeschlossen.

12.Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen

Im Fall des Fremdteileinbaus (Einbau von nicht aus dem G.M.W-Sortiment stammenden und vom Kunden mitgebrachten Teilen und Zubehör, gilt auch für das Einfüllen von fremdem Öl etc.) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung hinsichtlich der Mangelfreiheit der verwendeten Fremdteile. Wenn auf Wunsch des Kunden eine provisorische/behelfsmäßige Reparatur oder Instandsetzung durchgeführt wird, so gewährleistet der Auftragnehmer die Ordnungsgemäßheit seiner Leistungen nur dahingehend, dass es sich bei den Leistungen um ein Provisorium von eingeschränkter Haltbarkeit handelt.

13. Haftung

1.    Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
a.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b.    bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers, auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2.    Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
3.    Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4.    Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

14. Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach Nr. 10 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.

15. Verjährung

1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in Nr. 12 Ziffer3.
2.    Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §12,13ProdHaftG).
3.    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des Nr. 10 Ziffer 1 und Ziffer 3 verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.

16. Eigentumsvorbehalt

Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf, die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

17. Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

18. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige des Sitzes des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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​Kontaktdaten

Tel.:

02542-7008970

Auch per Whats App

Fax:

02542-7009086

Email:

Adresse

MHB Motororrad Hanno Brandenburger

Schüringsweg 5

48712 Gescher

Öffungszeiten
 

Mo - Fr:

10:00 - 12:00

14:00 - 17:00

Samstag: 

10:00 - 12:00

Sonntag:

Geschlossen

Telefonzeiten
 

Mo - Fr:

10:00 - 12:00

Do.:

14:00 -17:00

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